Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie für den Fall vorsorgen, dass Sie aufgrund von Krankheit, Unfall oder altersbedingter Einschränkungen Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Sie bestimmen eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die befugt sind, in Ihrem Namen zu handeln.
Die Vorsorgevollmacht kann sowohl die Gesundheitsfürsorge als auch die Vermögenssorge umfassen. Im Bereich der Gesundheitsfürsorge betrifft sie insbesondere Entscheidungen über ärztliche Behandlungen, Untersuchungen, Pflege, Unterbringung sowie den Umgang mit ärztlichen Aufklärungen. Die Vermögenssorge umfasst unter anderem die Verwaltung von Konten, den Abschluss und die Kündigung von Verträgen, den Umgang mit Immobilien sowie die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten.
Ergänzend zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung errichtet werden. Darin legen Sie fest, wer im Fall der Anordnung einer gesetzlichen Betreuung durch das Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll oder wer hierfür nicht in Betracht kommt. Die Betreuungsverfügung greift insbesondere dann, wenn keine oder keine ausreichende Vorsorgevollmacht besteht.
Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. In ihr bestimmen Sie im Voraus, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Behandlungssituationen wünschen oder ablehnen. Sie richtet sich in erster Linie an Ärzte und Pflegepersonal, wird aber häufig mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert, um Ihre Vorstellungen wirksam durchsetzen zu können.
Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht kommen verschiedene Formen in Betracht:
- Eigenhändige oder privatschriftliche Vorsorgevollmacht
Sie kann selbst erstellt werden und ist formfrei möglich. Diese Variante ist unkompliziert, wird jedoch im Rechtsverkehr – insbesondere bei Banken oder Grundbuchangelegenheiten – nicht immer akzeptiert. - Öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht
Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar die Echtheit Ihrer Unterschrift. Diese Form bietet eine erhöhte Akzeptanz, insbesondere bei Vermögensangelegenheiten. Bei der Beglaubigung trifft der Notar aber keine Feststellungen über Ihre Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserrichtung. - Notariell beurkundete Vorsorgevollmacht
Die notarielle Beurkundung bietet das höchste Maß an Rechtssicherheit. Der Notar prüft Ihre Geschäftsfähigkeit, berät umfassend zum Inhalt der Vollmacht und sorgt für eine klare und rechtlich belastbare Gestaltung. Eine beurkundete Vorsorgevollmacht wird im Rechtsverkehr uneingeschränkt anerkannt und ist insbesondere bei umfangreicher Vermögenssorge oder Immobilienbesitz empfehlenswert.
Der Notar berät Sie unabhängig zu den verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten und unterstützt Sie dabei, eine auf Ihre persönliche Lebenssituation abgestimmte und rechtssichere Vorsorgeregelung zu treffen.
Abschließend empfiehlt sich die Registrierung der Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dadurch wird sichergestellt, dass im Ernstfall das zuständige Betreuungsgericht Kenntnis von den bestehenden Vorsorgeregelungen erhält und schnell die bevollmächtigten Personen ermitteln kann. Die Eintragung erhöht die praktische Wirksamkeit der Vorsorge und trägt dazu bei, unnötige gerichtliche Betreuungsverfahren zu vermeiden.